Schweizer Geldwäschereirecht
Vom Parlament am 26. September 2025 verabschiedet, tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft. Was die Revision für Schweizer Finanzintermediäre bedeutet.
Quellengesetzgebung
Das Parlament hat am 26. September 2025 zwei Vorlagen verabschiedet: das neue Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen sowie eine Teilrevision des Geldwäschereigesetzes (GwG). Am 12. Juni 2026 hat der Bundesrat beide auf den 1. Oktober 2026 in Kraft gesetzt.
Medienmitteilung des Bundesrates vom 12. Juni 2026; Botschaft des Bundesrates, BBl 2024 1607.
Erstmals führt der Bund ein zentrales Register der wirtschaftlich berechtigten Personen, geführt vom Bundesamt für Justiz. Juristische Personen schweizerischen Rechts — mit Ausnahme von Vereinen und Stiftungen — sowie bestimmte ausländische Rechtseinheiten mit Bezug zur Schweiz müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen feststellen, überprüfen und dem Register melden. Als wirtschaftlich berechtigte Person gilt die natürliche Person, die letztlich mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen hält oder die Rechtseinheit auf andere Weise kontrolliert. Das Register ist nicht öffentlich zugänglich; Zugang haben Behörden, Finanzintermediäre sowie Beraterinnen und Berater im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten.
Erläuternder Bericht zur Verordnung über die Transparenz juristischer Personen, Eidgenössisches Finanzdepartement, 12. Juni 2026; Art. 2a Abs. 3 GwG, SR 955.0.
Die Teilrevision des Geldwäschereigesetzes unterstellt erstmals bestimmte beratende Tätigkeiten mit erhöhtem Geldwäschereirisiko den Sorgfaltspflichten — namentlich die Gründung und Strukturierung von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts sowie Immobilientransaktionen. Die neu erfassten Beraterinnen und Berater müssen ihre Vertragsparteien und deren wirtschaftlich berechtigte Personen identifizieren, sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen und Verdachtsfälle der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) melden. Das Berufsgeheimnis der Anwältinnen und Anwälte sowie der Notarinnen und Notare bleibt gewahrt. Zudem gilt für Händlerinnen und Händler von Edelmetallen und Edelsteinen neu eine Schwelle von 15 000 Franken für Barzahlungen.
Erläuternder Bericht, 12. Juni 2026; Botschaft des Bundesrates, BBl 2024 1607.