Quelle: Art. 2 Abs. 1 Bst. c und Art. 14 Abs. 1 GwG, SR 955.0; Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2025, Abs. 1, Geldwäschereiverordnung (GwV), SR 955.01.
Wer als Beraterin oder Berater gilt
Das Geldwäschereigesetz (GwG) gilt für Finanzintermediäre, für Händlerinnen und Händler und für Beraterinnen und Berater. Als Beraterinnen und Berater gelten natürliche und juristische Personen, die für Dritte berufsmässig bei finanziellen Transaktionen einschliesslich der Mittelbeschaffung im Zusammenhang mit folgenden konkreten Rechtsvorgängen mitwirken:
- Kauf und Verkauf von Grundstücken;
- Gründung und Errichtung von nicht operativen Rechtseinheiten mit Sitz in der Schweiz oder von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland;
- Führung und Verwaltung von nicht operativen Rechtseinheiten;
- Einlagen und Ausschüttungen von nicht operativen Rechtseinheiten;
- Kauf und Verkauf von Rechtseinheiten, sofern der Kauf oder Verkauf durch eine nicht operative Rechtseinheit erfolgt.
Nicht operative Rechtseinheiten sind juristische Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmen und ähnliche Verbindungen, die nicht zum Zweck des Betriebs oder der Unterstützung der operativen Tätigkeiten eines Unternehmens oder eines Konzerns gegründet oder unterhalten werden, insbesondere Sitzgesellschaften.
Als Beraterinnen und Berater gelten zudem natürliche und juristische Personen, die berufsmässig für die Dauer von mehr als sechs Monaten Adressen oder Räume als Domizil oder Sitz für Rechtseinheiten bereitstellen.
Die Mitwirkung umfasst die Beratung, die kausal zu einem Rechtsvorgang im Zusammenhang mit einer der oben genannten finanziellen Transaktionen beiträgt. Unter den Kauf und Verkauf von Grundstücken fallen überdies die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie ein Kauf oder Verkauf wirken, und die Belastung eines Grundstückes mit einer Nutzniessung oder einem Baurecht, wenn dafür ein Entgelt entrichtet wird. Die Tätigkeit der Beraterinnen und Berater im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf eines Grundstücks wird unterstellt, sobald beide Parteien ihren Willen zum Abschluss des Kaufvertrags erklärt haben und keine der unten aufgeführten Ausnahmen vorliegt.
Quelle: Art. 2 Abs. 1 Bst. c, Abs. 3bis und Abs. 3ter, Art. 2a Abs. 6 GwG, SR 955.0; Art. 12d und Art. 12e Geldwäschereiverordnung (GwV), SR 955.01.
Ausnahmen
Von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde zugelassene oder beaufsichtigte natürliche und juristische Personen sind für ihre Revisions- und Prüftätigkeit als Beraterinnen und Berater vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen.
In Anbetracht des tiefen Risikos von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen:
- Transaktionen im Zusammenhang mit Grundstücken und Rechtseinheiten infolge Familien-, Ehe- und Ehegüterrecht, Erbrecht oder Schenkung oder bei denen sich untereinander verbundene Personen gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) gegenüberstehen;
- Übertragungen von Grundstücken und Rechtseinheiten mit einem Wert unter fünf Millionen Franken, soweit der Kaufpreis ausschliesslich über dem Geldwäschereigesetz (GwG) unterstellte Banken oder andere Finanzintermediäre geleistet und empfangen wird;
- Kauf von selbst bewohnten Wohnliegenschaften in der Schweiz oder Kauf von Wohnliegenschaften, die in der Schweiz als Ersatzliegenschaft im Sinne von Art. 12 Abs. 3 Bst. e des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) dienen: Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird;
- Übertragung von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken gemäss dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) an Personen, die diese selbst bewirtschaften wollen;
- Übertragung von Grundstücken zwecks Güterzusammenlegung und ähnlichen Vorgängen;
- Organtätigkeiten für operative Rechtseinheiten sowie für gemeinnützige Stiftungen und für operativ tätige Vereine mit Sitz in der Schweiz;
- Errichtung von Stiftungen von Todes wegen;
- reine Beurkundung ohne akzessorische Beratungstätigkeit.
Quelle: Art. 2 Abs. 4bis und Abs. 4ter GwG, SR 955.0; Art. 12 Abs. 3 Bst. e StHG, SR 642.14.
Wann Beratung berufsmässig ist
Die Beratung gilt als berufsmässig, wenn sie eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Sie gilt in jedem Fall als berufsmässig, wenn die Beraterinnen und Berater:
- damit pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als 50 000 Franken erzielen;
- pro Kalenderjahr mehr als 20 Kundinnen oder Kunden beraten oder pro Kalenderjahr bei mehr als 20 Rechtsvorgängen mitwirken;
- bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt annehmen müssen, dass ihre Beratung Vermögenswerte Dritter betrifft, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten; oder
- bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt annehmen müssen, dass ihre Beratung finanzielle Transaktionen betrifft, deren Gesamtvolumen 2 Millionen Franken pro Kalenderjahr überschreitet.
Nicht massgeblich ist, ob die Beratung als Haupt- oder Nebentätigkeit betrieben wird. Die Tätigkeit für nahestehende Personen wird für die Beurteilung der Berufsmässigkeit nur berücksichtigt, wenn damit im Kalenderjahr ein Bruttoerlös von mehr als 50 000 Franken erzielt wird.
Quelle: Art. 12f Geldwäschereiverordnung (GwV), SR 955.01.
Was der Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation (SRO) bedeutet
Beraterinnen und Berater müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschliessen. Die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz (GwG) liegt für Beraterinnen und Berater bei den anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (SRO). Beraterinnen und Berater haben Anspruch auf Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation (SRO), wenn:
- sie durch ihre internen Vorschriften und ihre Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz (GwG) sicherstellen;
- sie einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz (GwG) bieten;
- die mit ihrer Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen die Voraussetzungen nach dem vorangehenden Punkt auch erfüllen; und
- die an ihnen qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.
Die Selbstregulierungsorganisationen (SRO) können den Anschluss von der Tätigkeit in bestimmten Bereichen abhängig machen. Sie können zudem in ihren Reglementen weitere Anschlussvoraussetzungen vorsehen.
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) führt ein Verzeichnis der Beraterinnen und Berater, die einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) angeschlossen sind. Dieses Verzeichnis ist in elektronischer Form öffentlich zugänglich.
Quelle: Art. 12 Bst. d, Art. 14 Abs. 1–3, Art. 18b Abs. 1 GwG, SR 955.0.
1. Dezember 2026: die Frist für Beraterinnen und Berater, die am 1. Oktober 2026 tätig sind
Wer am 1. Oktober 2026 eine Tätigkeit als Beraterin oder Berater nach Art. 2 Abs. 3bis oder 3ter des Geldwäschereigesetzes (GwG) ausübt, muss bis zum 1. Dezember 2026 bei einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) ein Gesuch um Anschluss einreichen.
Bis zum Erhalt des Entscheids über das Gesuch darf sie oder er die Tätigkeit nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen weiterhin ausüben.
Finanzintermediäre, die am 1. Oktober 2026 als Beraterin oder Berater tätig sind, teilen ihre Beratungstätigkeit stattdessen bis zum selben Datum mit; siehe unten «Unternehmen, die bereits Finanzintermediäre sind».
Quelle: Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2025, Abs. 1, Geldwäschereiverordnung (GwV), SR 955.01.
Beraterinnen und Berater, die nach dem 1. Oktober 2026 zur berufsmässigen Tätigkeit wechseln
Wer nach dem 1. Oktober 2026 zu einer berufsmässigen Tätigkeit als Beraterin oder Berater wechselt, muss unverzüglich die Pflichten nach den Art. 8b, 8d, 9, 9b, 10a und 11a des Geldwäschereigesetzes (GwG) einhalten und innerhalb von zwei Monaten nach dem Wechsel bei einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) ein Gesuch um Anschluss einreichen oder die Beratungstätigkeit der für die Aufsicht zuständigen Behörde oder Organisation mitteilen. Bis zum Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation (SRO) darf eine solche Beraterin oder ein solcher Berater die bestehenden Kundinnen und Kunden weiterhin beraten und von ihnen Aufträge für neue Geschäfte und Dienstleistungen annehmen. Wer innert der vorgeschriebenen Frist kein Gesuch einreicht oder die Beratungstätigkeit nicht meldet, oder wem der Anschluss verweigert wird, dem ist es untersagt, weiterhin als Beraterin oder Berater nach Art. 2 Abs. 3bis oder 3ter des Geldwäschereigesetzes (GwG) tätig zu sein.
Quelle: Art. 12g Geldwäschereiverordnung (GwV), SR 955.01.
Die Pflichten, die damit verbunden sind
Beraterinnen und Berater müssen:
- die Kundin oder den Kunden identifizieren;
- die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen;
- die Dokumentationspflicht erfüllen;
- Gegenstand und Zweck des von der Kundin oder dem Kunden gewünschten Geschäfts oder der gewünschten Dienstleistung identifizieren; und
- die Hintergründe und den Zweck eines Geschäfts oder der Dienstleistung abklären, wenn dies angesichts der hohen Risiken, die von dem Geschäft, der Dienstleistung oder der Kundin oder dem Kunden ausgehen, gerechtfertigt ist.
Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Risiken, die von dem Geschäft, der Dienstleistung oder der Kundin oder dem Kunden ausgehen. Die Selbstregulierungsorganisation (SRO) regelt den Umfang der Sorgfaltspflichten für die bei ihr angeschlossenen Beraterinnen und Berater, mit vereinfachten oder erhöhten Sorgfaltspflichten für geringe oder hohe Risiken, und legt insbesondere die Umstände fest, unter denen Beraterinnen und Berater die Hintergründe und den Zweck eines Geschäfts oder einer Dienstleistung abklären müssen.
Die Beraterinnen und Berater treffen in ihrem Bereich die organisatorischen Massnahmen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie von Verstössen gegen Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz (EmbG) notwendig sind. Sie sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen.
Eine Beraterin oder ein Berater muss der Meldestelle für Geldwäscherei unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er:
- weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in das Geschäft oder die Dienstleistung involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art. 260ter oder 305bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) stehen; aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Art. 305bis Ziff. 1bis StGB herrühren; der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
- Verhandlungen über ihre oder seine Leistungen wegen eines solchen begründeten Verdachts abbricht; oder
- aufgrund der bei hohen Risiken durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Art. 22a Abs. 2 GwG weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten einer Kundin oder eines Kunden, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung, eines Geschäfts oder einer Dienstleistung entsprechen.
Ein begründeter Verdacht liegt vor, wenn die Beraterin oder der Berater einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die involvierten Vermögenswerte die Voraussetzungen des ersten Punkts erfüllt sein könnten, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen nicht ausgeräumt werden kann.
Quelle: Art. 8b, Art. 8c, Art. 8d, Art. 9 Abs. 1ter, 1quinquies und 1sexies GwG, SR 955.0.
Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare
Das Geldwäschereigesetz (GwG) enthält besondere Regeln für Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare.
- Verfahren sind ausgenommen. Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare sind vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen für eine Tätigkeit im Zusammenhang mit Gerichts-, Straf-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren, einschliesslich der Vertretung in Verfahren und der Beratung im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahren, der Abklärung des Sachverhalts, der Beurteilung von Prozessrisiken, der Verhinderung solcher Verfahren und der Durchsetzung der Ergebnisse der Verfahren.
- Reine Beurkundung ist ausgenommen. Reine Beurkundung ohne akzessorische Beratungstätigkeit ist vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen.
- Die Meldepflicht ist eingeschränkt. Wer als Anwältin oder Anwalt oder Notarin oder Notar handelt, ist nur dann zur Verdachtsmeldung verpflichtet, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind: Sie oder er führt eine Finanztransaktion im Namen oder für Rechnung einer Kundin oder eines Kunden aus, und die Informationen, über die sie oder er verfügt, sind nicht durch das Berufsgeheimnis nach Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) geschützt. Dieselben Voraussetzungen begrenzen die Pflicht, der Meldestelle für Geldwäscherei auf Aufforderung hin Informationen herauszugeben.
- Die Kontrollen werden von Berufskolleginnen und Berufskollegen durchgeführt. Zur Wahrung des Berufsgeheimnisses müssen die Selbstregulierungsorganisationen (SRO) die Kontrollen bei Anwältinnen und Anwälten durch Anwältinnen und Anwälte und bei Notarinnen und Notaren durch Notarinnen und Notare durchführen lassen. Die mit der Kontrolle beauftragten Personen müssen ein Anwalts- oder Notariatspatent haben, Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bieten, einschlägige Kenntnisse des Gesetzes mit entsprechender Praxis und Weiterbildung nachweisen und vom zu prüfenden Mitglied unabhängig sein. Sie dürfen nicht auf Informationen zugreifen, die durch das Berufsgeheimnis geschützt sind, ausser es liegen objektive Anhaltspunkte für eine Verletzung der Sorgfaltspflichten vor, der Zugriff ist für die Kontrolle unbedingt erforderlich und das Berufsgeheimnis wurde von einem Gericht oder von der Klientin oder vom Klienten aufgehoben. So zugänglich gemachte Informationen dürfen weder an die Selbstregulierungsorganisation (SRO) noch an andere Behörden weitergegeben werden. Das Zwangsmassnahmengericht am Ort der Niederlassung der Beraterin oder des Beraters ist für die Entbindung vom Berufsgeheimnis zuständig.
- Notarinnen und Notare unter kantonaler Kontrolle. Wenn eine Notarin oder ein Notar auch von einer kantonalen Behörde in Anwendung des kantonalen Rechts kontrolliert wird und die beauftragte Person sowohl die eidgenössischen als auch die kantonalen Voraussetzungen erfüllt, kann die Kontrolle koordiniert werden.
Quelle: Art. 2 Abs. 4 Bst. f und Abs. 4ter Bst. h, Art. 9 Abs. 2, Art. 11a Abs. 2, Art. 18a GwG, SR 955.0.
Unternehmen, die bereits Finanzintermediäre sind
Das Geldwäschereigesetz (GwG) unterstellt ein Unternehmen, das bereits Finanzintermediär ist und zudem eine Beratertätigkeit ausübt, für sämtliche Tätigkeiten einer einzigen Aufsicht:
- wer als Finanzintermediär einer spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörde untersteht, untersteht für sämtliche Tätigkeiten der Aufsicht dieser Behörde;
- wer aufgrund seiner Tätigkeit als Finanzintermediär nach Art. 2 Abs. 3 GwG einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation (SRO) angeschlossen ist, untersteht für sämtliche Tätigkeiten der Aufsicht dieser Selbstregulierungsorganisation (SRO);
- Vermögensverwalter und Trustees, die der Aufsicht durch eine Aufsichtsorganisation gemäss Art. 43a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) unterstellt sind, unterstehen für sämtliche Tätigkeiten der Aufsicht dieser Aufsichtsorganisation.
Finanzintermediäre, die am 1. Oktober 2026 als Beraterin oder Berater tätig sind, müssen diese Beratungstätigkeit bis am 1. Dezember 2026 der für die Aufsicht zuständigen Behörde oder Organisation (ihrer Aufsichtsbehörde, Aufsichtsorganisation oder Selbstregulierungsorganisation (SRO)) mitteilen. Sie dürfen die bestehenden Kundinnen und Kunden weiterhin beraten und Aufträge für neue Geschäfte und Dienstleistungen annehmen.
Quelle: Art. 12a Abs. 1–3 GwG, SR 955.0; Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2025, Abs. 2, Geldwäschereiverordnung (GwV), SR 955.01.